duro3D GmbH

(Stand: 27.05.2021 )

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“ genannt) enthalten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der duro3D GmbH (im Folgenden „Verwender“ genannt) und gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die folgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („Kunde“) und der duro3D GmbH. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

1.2. Die AGB gelten auch für künftige Lieferungen des Verwenders, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die vorbehaltslose Annahme der Auftragsbestätigungen des Verwenders sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen durch den Kunden gelten als Anerkennung dieser AGB.

1.3. Die AGB des Verwenders gelten auch dann, wenn der Kunde dem Verwender eigene Geschäftsbedingungen mitteilt oder solche auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind und von den AGB des Verwenders abweichen. Der Einbeziehung entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie durch den Verwender schriftlich bestätigt werden.

1.5. Der Verwender behält sich vor, seine AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, dass dies für den Kunden nicht zumutbar ist. Der Verwender wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Verwender wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

1.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Verwender alle Erklärungen an den Kunden per E-Mail abgeben oder diese per Telefax oder E-Mail an den Kunden übermitteln. Der Kunde kann Erklärungen gegenüber dem Verwender per E-Mail oder per Telefax oder Brief übermitteln.

2. Angebot, Auftragsannahme und Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

2.2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann durch den Verwender binnen einer Frist von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist angenommen werden. Andernfalls kommt ein Vertragsschluss nicht zustande.

2.3. Änderung der Konstruktion und Form der vom Verwender zu liefernden Ware aus produktionstechnischen Gründen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht maßgeblich verändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Sie sind dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise des Verwenders verstehen sich grundsätzlich in der gültigen Währung der Bundesrepublik Deutschland (derzeit Euro) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preise vorbehaltlich einer durch Preissteigerung wesentlicher Vorprodukte notwendig werdende Preiserhöhungen für den Lieferzeitpunkt.

3.3. Die Rechnungen des Verwenders sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet der Verwender, beginnend mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels, den gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit: 5% über dem Basiszinssatz).

3.4. Eingehende Zahlungen des Kunden werden stets mit der ältesten Schuld verrechnet. Die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts oder die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich anerkennt oder wenn diese rechtskräftig tituliert sind.

3.5. Bei Zahlung per Scheck, Wechsel usw. gilt diese erst dann als vom Kunden erbracht, wenn der Betrag unwiderruflich dem Konto des Verwenders gutgeschrieben wurde.

4. Liefer- und Leistungszeitpunkt

4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom Verwender angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

4.2. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Maßnahmen, unvorhergesehene Ereignisse die die Zulieferung von Rohstoffen bei einer Lieferfirma oder deren Zulieferanten betreffen und dergleichen entbinden den Verwender für die Dauer der Behinderung von der Lieferungspflicht. Lieferungsverzögerungen und Nichtlieferungen, die durch die oben aufgeführten Gründe hervorgerufen sind, berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz oder zum Rücktritt. Dauert die Störung länger als zwei Monate sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

4.3. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, ist der Verwender zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Rechte aus Verzug oder Mängelgewährleistung bleiben auf die jeweilige Teillieferung beschränkt.

4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Versand, Versandkosten und Gefahrenübergang

5.1. Die Lieferungen des Verwenders erfolgen ab Werk. Die Ware wird auch bei fracht- und verpackungsfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden versendet.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs / der Verschlechterung geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die verpackte Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird oder wenn der Kunde in Abnahmeverzug ist.

6. Beanstandungen und Gewährleistung

6.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen.

6.2. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich ab Erhalt der Ware nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich dem Verwender anzuzeigen. Mängel der Reklamation gehen zu Lasten des Kunden.

6.3. Soweit ein von dem Verwender zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Verwender zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verwender aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Verwender hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verwenders durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verwender verpflichtet sich im Falle der Mangelbeseitigung zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen. Mehraufwendungen, die deshalb entstehen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet, trägt hingegen der Kunde.

6.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

6.5. Beanstandungen bedürfen der Schriftform. Garantieleistungen werden vom Verwender übernommen, wenn die Klassifizierung der bestellten Ware über den Verwender vorgenommen wurde unter Angabe von Gewicht, Größe, Versorgungshöhe und Aktivitätsgrad des zu versorgenden Patienten. Bei gleich bleibendem Index erfolgt in der Regel eine Garantieleistung von einem halben Jahr. Der Verwender übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Verwendung, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung entstehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verwender gegen den Kunden zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verwenders bis zur vollständigen Begleichung des noch offenen Kaufpreises.

7.2. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug, hat der Verwender nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verwender die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender.

7.3. Der Verwender ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug der angefallenen Verwertungskosten wird der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen verrechnet.

7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung hiermit an.

7.5. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung einer Insolvenz beantragt wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung des Verwenders die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben.

7.6. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit vom Verwender widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß, vollständig und pünktlich nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verwender zu bewirken, als noch Forderungen des Verwenders gegen den Kunden bestehen.

7.7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für den Verwender vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und der Verwender sich einig, dass der Kunde den Verwender anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verwender hiermit an. Das so entstehende Allein- oder Miteigentum des Verwenders an einer Sache verwahrt der Kunde für den Verwender.

7.8. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, ist der Kunde verpflichtet, auf das bestehende (Allein- oder Mit-) Eigentum des Verwenders hinzuweisen und den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verwender seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7.9. Der Verwender ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf schriftliche Anforderung insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachweisbar um mehr als 10% übersteigt; dabei obliegt dem Verwender die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

8. Haftung

8.1. Der Verwender haftet nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie reinen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

8.2. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1. Verwender und Kunde vereinbaren – soweit rechtlich zulässig – den Sitz des Verwenders als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus den zwischen dem Kunden und dem Verwender bestehenden Vertragsverhältnissen. Demnach ist das Amtsgericht Münster zuständig.

9.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundespublik Deutschland geltenden Recht.

9.3. Auf die gesamte Vertragsbeziehung ist deutsches Recht anwendbar. Somit ist die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG)) ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die das Schriftformerfordernis abbedungen werden soll.

10.2. Sollte infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieser AGB ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

10.3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.4. Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in diesen Bestimmungen sind nach dem Grundgedanken der übrigen Bestimmungen auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen der beiden Parteien zu behandeln.

Es besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, es sich also um ein Geschäft im Bereich B2B handelt. Es besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn es sich um Waren handelt die nach Kundenspezifikationen hergestellt werden.

duro3D GmbH

(Stand: 27.05.2021 )

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“ genannt) enthalten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der duro3D GmbH (im Folgenden „Verwender“ genannt) und gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die folgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („Kunde“) und der duro3D GmbH. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB..

1.2. Die AGB gelten auch für künftige Lieferungen des Verwenders, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die vorbehaltslose Annahme der Auftragsbestätigungen des Verwenders sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen durch den Kunden gelten als Anerkennung dieser AGB.

1.3. Die AGB des Verwenders gelten auch dann, wenn der Kunde dem Verwender eigene Geschäftsbedingungen mitteilt oder solche auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind und von den AGB des Verwenders abweichen. Der Einbeziehung entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie durch den Verwender schriftlich bestätigt werden.

1.5. Der Verwender behält sich vor, seine AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, dass dies für den Kunden nicht zumutbar ist. Der Verwender wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Verwender wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

1.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Verwender alle Erklärungen an den Kunden per E-Mail abgeben oder diese per Telefax oder E-Mail an den Kunden übermitteln. Der Kunde kann Erklärungen gegenüber dem Verwender per E-Mail oder per Telefax oder Brief übermitteln.

2. Angebot, Auftragsannahme und Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

2.2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann durch den Verwender binnen einer Frist von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist angenommen werden. Andernfalls kommt ein Vertragsschluss nicht zustande.

2.3. Änderung der Konstruktion und Form der vom Verwender zu liefernden Ware aus produktionstechnischen Gründen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht maßgeblich verändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Sie sind dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise des Verwenders verstehen sich grundsätzlich in der gültigen Währung der Bundesrepublik Deutschland (derzeit Euro) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preise vorbehaltlich einer durch Preissteigerung wesentlicher Vorprodukte notwendig werdende Preiserhöhungen für den Lieferzeitpunkt.

3.3. Die Rechnungen des Verwenders sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet der Verwender, beginnend mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels, den gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit: 5% über dem Basiszinssatz).

3.4. Eingehende Zahlungen des Kunden werden stets mit der ältesten Schuld verrechnet. Die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts oder die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich anerkennt oder wenn diese rechtskräftig tituliert sind.

3.5. Bei Zahlung per Scheck, Wechsel usw. gilt diese erst dann als vom Kunden erbracht, wenn der Betrag unwiderruflich dem Konto des Verwenders gutgeschrieben wurde.

4. Liefer- und Leistungszeitpunkt

4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom Verwender angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

4.2. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Maßnahmen, unvorhergesehene Ereignisse die die Zulieferung von Rohstoffen bei einer Lieferfirma oder deren Zulieferanten betreffen und dergleichen entbinden den Verwender für die Dauer der Behinderung von der Lieferungspflicht. Lieferungsverzögerungen und Nichtlieferungen, die durch die oben aufgeführten Gründe hervorgerufen sind, berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz oder zum Rücktritt. Dauert die Störung länger als zwei Monate sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

4.3. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, ist der Verwender zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Rechte aus Verzug oder Mängelgewährleistung bleiben auf die jeweilige Teillieferung beschränkt.

4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Versand, Versandkosten und Gefahrenübergang

5.1. Die Lieferungen des Verwenders erfolgen ab Werk. Die Ware wird auch bei fracht- und verpackungsfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden versendet.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs / der Verschlechterung geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die verpackte Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird oder wenn der Kunde in Abnahmeverzug ist.

6. Beanstandungen und Gewährleistung

6.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen.

6.2. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich ab Erhalt der Ware nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich dem Verwender anzuzeigen. Mängel der Reklamation gehen zu Lasten des Kunden.

6.3. Soweit ein von dem Verwender zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Verwender zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verwender aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Verwender hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verwenders durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verwender verpflichtet sich im Falle der Mangelbeseitigung zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen. Mehraufwendungen, die deshalb entstehen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet, trägt hingegen der Kunde.

6.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

6.5. Beanstandungen bedürfen der Schriftform. Garantieleistungen werden vom Verwender übernommen, wenn die Klassifizierung der bestellten Ware über den Verwender vorgenommen wurde unter Angabe von Gewicht, Größe, Versorgungshöhe und Aktivitätsgrad des zu versorgenden Patienten. Bei gleich bleibendem Index erfolgt in der Regel eine Garantieleistung von einem halben Jahr. Der Verwender übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Verwendung, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung entstehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verwender gegen den Kunden zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verwenders bis zur vollständigen Begleichung des noch offenen Kaufpreises.

7.2. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug, hat der Verwender nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verwender die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender.

7.3. Der Verwender ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug der angefallenen Verwertungskosten wird der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen verrechnet.

7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung hiermit an.

7.5. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung einer Insolvenz beantragt wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung des Verwenders die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben.

7.6. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit vom Verwender widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß, vollständig und pünktlich nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verwender zu bewirken, als noch Forderungen des Verwenders gegen den Kunden bestehen.

7.7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für den Verwender vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und der Verwender sich einig, dass der Kunde den Verwender anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verwender hiermit an. Das so entstehende Allein- oder Miteigentum des Verwenders an einer Sache verwahrt der Kunde für den Verwender.

7.8. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, ist der Kunde verpflichtet, auf das bestehende (Allein- oder Mit-) Eigentum des Verwenders hinzuweisen und den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verwender seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7.9. Der Verwender ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf schriftliche Anforderung insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachweisbar um mehr als 10% übersteigt; dabei obliegt dem Verwender die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

8. Haftung

8.1. Der Verwender haftet nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie reinen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

8.2. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1. Verwender und Kunde vereinbaren – soweit rechtlich zulässig – den Sitz des Verwenders als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus den zwischen dem Kunden und dem Verwender bestehenden Vertragsverhältnissen. Demnach ist das Amtsgericht Münster zuständig.

9.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundespublik Deutschland geltenden Recht.

9.3. Auf die gesamte Vertragsbeziehung ist deutsches Recht anwendbar. Somit ist die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG)) ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die das Schriftformerfordernis abbedungen werden soll.

10.2. Sollte infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieser AGB ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

10.3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.4. Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in diesen Bestimmungen sind nach dem Grundgedanken der übrigen Bestimmungen auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen der beiden Parteien zu behandeln.

Es besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, es sich also um ein Geschäft im Bereich B2B handelt. Es besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn es sich um Waren handelt die nach Kundenspezifikationen hergestellt werden.